Aufgaben und Pflichten

Die Mitglieder des Personalrats sind eine Anlaufstelle für Fragen, Anregungen und Beschwerden der Mitarbeiter. Hierzu gehören seit 1.1. 2016 auch die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte (§ 4 Abs. 4 SächsPersVG und § 82 Abs. 1 SächsPersVG). Der Personalrat wirkt dabei „zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben“ (§ 2 Abs. 1 SächsPersVG).
Die Dienststelle (hier: die Sächsische Akademie der Wissenschaften) und der Personalrat sind unter Beachtung der Gesetze zur vertrauensvollen Zusammenarbeit angehalten.
Der Personalrat hat das Recht, Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG; § 83 SächsPersVG).
Die Mitglieder des Personalrats unterliegen der Schweigepflicht (§ 10 SächsPersVG).

 

Grundlegende Aufgaben

Die Aufgaben und Pflichten des Personalrats sind im Sächsischen Personalvertretungsgesetz (vor allem §§ 72-84 SächsPersVG) geregelt. Sie betreffen unter anderem:

  • die Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen
  • die Entgegennahme und Behandlung von Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
  • die Eingliederung und Gleichbehandlung von Behinderten, Älteren, Ausländern
  • die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Mann und Frau
  • Verfahren der Einstellung, Versetzung, Beförderung, Kündigung von Mitarbeitern samt Überwachung der Einhaltung diesbezüglicher gesetzlicher Fristen
  • die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren inklusive Mobbing
  • die Regelung von Arbeitszeiten
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen.

 

Einhaltung der Gesetze

Der Personalrat soll die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen überwachen.
Dies gilt vor allem für die Einhaltung von bestimmten Fristen und Vorgängen, die etwa Stellenausschreibungen, Einstellungsgespräche oder ordentliche Kündigungen betreffen, da der Dienststellenleiter den Personalrat rechtzeitig in allen Belangen informieren muss, in denen der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat.
So sind z.B. fristlose Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentliche Kündigungen unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde (§ 73 Abs. 6 SächsPersVG).

 

Anregungen, Beschwerden

Der Personalrat nimmt Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegen und wirkt, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hin (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 SächsPersVG).
Zu den Anregungen zählen insbesondere Vorschläge oder Anträge für die Gestaltung des Dienstablaufs.
Der Beschwerdegegenstand ist nicht auf persönliche Angelegenheiten beschränkt, er kann sich auch auf Angelegenheiten sozialer oder organisatorischer Natur beziehen.

 

Gleichbehandlung

Der Personalrat ist zuständig bei Fragen der Eingliederung und Gleichbehandlung von Behinderten, Älteren, Ausländern sowie der Durchsetzung der Gleichbehandlung von Mann und Frau.
Zusammen mit der Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten oder ihrer Vertreterin (§ 29 der Geschäftsordnung der SAW)  sowie der Schwerbehindertenvertretung muss der Personalrat über die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter wachen (§ 73 Abs. 1 Nrn. 4-7 SächsPersVG sowie das Frauenfördergesetz Sachsen).

 

Einstellungen u.ä.

Der Personalrat wirkt mit an allen Personalangelegenheiten.
Dies betrifft Verfahren der

  • Einstellung, Eingruppierung und Stufenzuordnung
  • Versetzung
  • Beförderung
  • Übertragung von höheren oder niedrigeren Tätigkeiten
  • ordentlichen Kündigung, Ablehnung einer Nebentätigkeit
  • Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen und Darlehen samt Überwachung der Einhaltung diesbezüglicher gesetzlicher Fristen (§ 81 Abs. 1 SächsPersVG).

Bei ordentlichen Kündigungen kann der Personalrat in begründeten Fällen Einwendungen erheben (§ 78 Abs. 1 SächsPersVG).
Fristlose Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentliche Kündigungen sind unwirksam, wenn der Personalrat nicht angehört wurde (§ 73 Abs. 6 SächsPersVG).

 

Gesundheitsgefahren

Der Personalrat ist auch für Fragen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes zuständig.
Der Personalrat soll bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die zuständigen Behörden sowie andere in Frage kommende Stellen unterstützen (§ 74 SächsPersVG) und beim Gesundheitsmanagement mitwirken (§ 81 Abs. 2 Nr. 13 SächsPersVG).
Bei Mobbing kann sich der Arbeitnehmer an den Personalrat wenden, da der Personalrat an der Gestaltung der Arbeitsplätze mitwirkt (§ 81 Abs. 2 Nrn. 7, 10, 13 SächsPersVG) sowie zum gedeihlichen Miteinander beitragen soll (§ 2 Abs. 1 SächsPersVG).

 

Arbeitszeiten, -plätze

Der Personalrat wirkt mit bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen bzw. wesentlichen Teilen davon sowie bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 77 Nr. 2 SächsPersVG; § 80 Abs. 2 Nr. 7 SächsPersVG).
Außerdem hat der Personalrat mitzubestimmen bei Dienstvereinbarungen über Arbeitszeiten, Aufstellung von Urlaubsplänen, Regelungen der Ordnung in der Dienststelle sowie des Verhaltens der Beschäftigten (§ 81 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 10 SächsPersVG).
Der Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei den Regelungen zur täglichen Arbeitszeit und Pausen, bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, Auslagerung von Arbeitsplätzen (Heimarbeit), Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten überwachen (§ 81 Abs. 2 Nrn. 1, 11, 12 SächsPersVG).

Termine
Einladung: Kulturerbe Tanz in der DDR 22.01.2025 17:00 - 19:00 — Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Karl-Tauchnitz-Straße 1, 04103 Leipzig
Denkströme

Denkströme IconDas Open Access (Online-)Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften:

www.denkstroeme.de

Diffusion Fundamentals

Diffusion Fundamentals IconInterdisziplinäres Online Journal für Diffusionstheorie in Kooperation mit der Universität Leipzig:
diffusion.uni-leipzig.de

Internationale Konferenzreihe:
saw-leipzig.de/diffusion