Anträge für Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Antritt der Dienstreise eingereicht werden (§ 3 Abs. 1 SächsRKG; diese Vorschriften über die Reisekostenvergütung finden auf Grund von § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Arbeitnehmer im Landesdienst des Freistaates Sachsen entsprechende Anwendung).
Arbeitszeiten, Sonderregelungen: Es gelten die in der Dienstvereinbarung der SAW niedergelegten Regelungen.
Tätigkeitsbeschreibungen werden gesondert nach den Anforderungen der Projekte festgelegt (§ 25 der Geschäftsordnung der SAW).
Dienstjubiläen und Sonderzahlungen: Nach 25 Jahren Tätigkeit im Öffentlichen Dienst wird eine Einmalzahlung von 350,- Euro und ein freier Tag gewährt, nach 40 Jahren 500,- Euro und ein freier Tag (§ 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1d TV-L).