Geschäftsordnung des Personalrats der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig vom 18. Januar 2018:
Die Geschäftsordnung des Personalrats der SAW orientiert sich an den Bestimmungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (Teil 3 SächsPersVG).
Eine besondere Regelung wird zu § 38 in Teil 3 SächsPersVG "Beschlussfassung - Beschlussfähigkeit" mit Bezug auf § 35 Abs. 5 in Teil 3 SächsPersVG getroffen:
Voraussetzung:
Der Personalrat kann im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Umlaufverfahrens im Rahmen der Arbeit des Personalrates ist die Zustimmung aller seiner Mitglieder. Diese Zustimmung muss im Rahmen einer ordentlichen Sitzung des Personalrats erfolgen. Ein Widerruf dieser Zustimmung kann jederzeit und auch schriftlich erfolgen. Der Widerruf ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
Wann:
Das Umlaufverfahren kommt zur Anwendung, wenn ein formaler Beschluss des Personalrats notwendig, aber kein Diskussionsbedarf über die zu entscheidende Angelegenheit absehbar ist. Sobald ein Mitglied des Personalrats Diskussionsbedarf in der zu entscheidenden Angelegenheit erklärt, ist die Fortsetzung des Umlaufverfahrens unzulässig.
Wie:
Der Vorsitzende wird die Mitglieder des Personalrats schriftlich über die zur Abstimmung stehende Angelegenheit informieren, wobei er Ihnen drei Arbeitstage für die Kenntnisnahme einräumen muss. Die in den Abstimmungsprozess einbezogenen Mitglieder des Personalrats wiederum sind verpflichtet, binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme zu reagieren. Abwesenheiten der Mitglieder des Personalrats vom Arbeitsplatz, die eine Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, sind daher dem Vorsitzenden des Personalrats anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
Über jedes Umlaufverfahren fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift an, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie ggf. auch ein Nichtzustandekommen eines Beschlusses sowie den Tag der Beschlussfassung enthält.
Der Schwerbehindertenvertretung wird mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlussantrag und die übersandte Entscheidungsgrundlage übermittelt.
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