Dienstvereinbarung gleitende Arbeitszeit

Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig über die gleitende Arbeitszeit (vom 19.10.2000)

 

§ l Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung tritt an die Stelle der am 10.6.1992 geschlossenen Dienstvereinbarung.

  1. Sie gilt für alle hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter(innen) der Akademie (Voll- und Teilzeitbeschäftigte).
  2. Das Recht aller Mitarbeiter(innen) auf freie Bestimmung über Arbeitsbeginn und Arbeitsende kann durch das Direktions- und Weisungsrecht der zuständigen Dienstvorgesetzten [Arbeitsstellenleiter(in), Generalsekretär, Präsident] wegen zwingender dienstlicher Gründe eingeschränkt werden. Die Einschränkungen beziehen sich auf Dienstreisen, Dienstgänge, Terminaufgaben und spezifische Außer-Haus-Arbeiten (Feldarbeiten). Für eine Anweisung über eine ununterbrochene Dauer dieser Einschränkungen von mehr als 20 Arbeitstagen ist die Zustimmung des Personalrates erforderlich.
  3. Für die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter gilt die in § 6 getroffene Regelung.

 

§ 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Diese Dienstvereinbarung tritt am 1.11.2000 in Kraft.
  2. Die Dienstvereinbarung kann mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden, Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind ohne Kündigung möglich.

 

§ 3 Arbeitszeit, Kernarbeitszeit, Rahmenarbeitszeit, Gleitzeit – Begriffsbestimmung –

  1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit – tägliche Sollarbeitszeit – beträgt ausschließlich der Pausen 8 Stunden,
  2. Für die Ableistung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gilt  folgende Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr.
  3. Kernarbeitszeit ist die Zeit, innerhalb der jeder/jede Mitarbeiter(in) anwesend sein muß, sofern die Abwesenheit nicht ausdrücklich genehmigt ist (Dienstreisen, Feldarbeiten, Studientag, bezahlte und unbezahlte Freistellung, Urlaub, tariflicher Behördentag, Gleitzeitausgleich) bzw. infolge Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt ist. Die Kernarbeitszeit umfaßt den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr abzüglich der Mittagspause. Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Kernarbeitszeit in Absprache mit dem Arbeitsstellenleiter und der Akademieleitung individuell festgelegt werden.
  4. Rahmenzeit ist die Zeit, innerhalb der die tägliche Arbeitsleistung erbracht werden muß. Sie umfaßt von Montag bis Freitag den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Arbeitsleistungen außerhalb der aufgeführten Rahmenzeit bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht angeordnet sind. Für die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter gilt die in § 6 getroffene Regelung.
  5. Gleitzeit ist die Zeit, in der jeder Mitarbeiter(in) innerhalb der Rahmenzeit Beginn und Ende der eigenen Arbeitszeit wie folgt selbst bestimmen kann:
    Beginn der Arbeitszeit: zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr
    Ende der Arbeitszeit: zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr.
    Als Beginn und Ende der Arbeitszeit gilt der Zeitpunkt, zu dem das Betriebsgelände betreten bzw. verlassen wird. Wegezeiten von und zur Wohnung gelten nicht als Arbeitszeit. Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

 

§ 4 Gleitzeitregelung

  1. Innerhalb der Gleitzeilen können die Beschäftigten grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit ohne vorherige Ankündigung wählen.
  2. Die tägliche Arbeitszeit sollte 10 Stunden (ohne Pausen) nicht überschreiten. Bei werdenden und stillenden Müttern reduziert sich die täglich zulässige Arbeitszeit auf 8 Stunden und 30 Minuten.
  3. Die Mittagspause muss mindestens 30 Minuten umfassen. Sie kann auf 90 Minuten ausgedehnt werden. Sie ist in der Zeit von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr in Anspruch zu nehmen.
  4. Um eine reibungslose Aufgabenerledigung bzw. Inanspruchnahme der Gleitzeitregelung in den einzelnen Bereichen sicherzustellen, muß eine angemessene personelle Besetzung oder Vertretung gewährleistet sein. Die hierzu erforderlichen Absprachen treffen die Vorgesetzten mit den beteiligten Mitarbeitern; sie sollen die dienstlichen Erfordernisse sowie die persönlichen Belange aller in den Aufgabenbereichen tätigen Mitarbeiter/innen berücksichtigen.
  5. Über- und Unterschreitungen der monatlichen Sollarbeitszeit werden auf einem Arbeitszeitkonto verbucht. Auf dem Arbeitszeitkonto darf höchstens eine Zeitschuld von insgesamt 40 und ein Zeitguthaben von insgesamt 80 Stunden geführt werden, Zeitguthaben werden nach den Wünschen der Mitarbeiter(innen) abgebaut. Vor der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs ist die Zustimmung des jeweils zuständigen Vorgesetzten einzuholen, soweit die Kernarbeitszeit betroffen ist. Der Antrag auf Zeitausgleich kann abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Bei kurzfristigem Widerruf eines genehmigten Zeitausgleichs werden dem Arbeitszeitkonto zehn Prozent des widerrufenen Zeitausgleichs gutgeschrieben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto rechtzeitig vor Termin auszugleichen. Zeitguthaben können nicht finanziell abgegolten werden.
  6. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese Bestimmungen können die Betreffenden vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden. Für diese Beschäftigten gilt dann die Normalarbeitszeit.

 

§ 5 Arbeitszeiterfassung

  1. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch handschriftliche Eintragungen in die Zeiterfassungskarte.
  2. Der Erfassungszeitraum beträgt vier Wochen.
  3. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung sollte darauf geachtet werden, daß Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu einer Uhrzeit erfolgt, deren Minutenzahl durch fünf teilbar ist.
  4. Die Eintragungen in den Zeiterfassungskarten haben täglich unmittelbar nach Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Arbeitsunterbrechung zu erfolgen. Dies ist sowohl für die Ausübung der Dienstaufsicht wie auch zur Selbstkontrolle unbedingt erforderlich.
  5. Die Zeiterfassungskarten sind auf Verlangen dem Vorgesetzten zur Einsicht zu geben.
  6. Die ausgefüllten Erfassungskarten sind innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweili­gen Erfassungszeitraumes der Akademieverwaltung vorzulegen. Bei Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit hat dies unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes zu erfolgen. Um den Arbeitszeitnachweis gegenüber der dienstaufsichtsführenden Behörde erbringen zu können, müssen die Zeiterfassungskarten von der Verwaltung zwei Jahre lang aufbe­wahrt werden.

 

§ 6 Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter

  1. An wissenschaftliche Arbeit kann nur bedingt der quantifizierende Maßstab der tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit angelegt werden. Die starke Identifikation des Wissens­chaftlers mit seiner Tätigkeit steht im Widerspruch zu einer strengen zeitlichen Regle­mentierung seines Engagements, das über den festgesteckten Rahmen von 40 Stunden pro Woche wesentlich hinausgeht. Durch die Eigenart bestimmter Arbeitsphasen und Arbeits­plätze bedingt ist die Intensität wissenschaftlicher Arbeit innerhalb der Zeitkategorien Tag, Woche, Monat verschieden. Ebenso wird bei der Terminierung von Akademie-, Kommissionssitzungen, Gesprächen mit Projekt- und Arbeitsstellenleitung etc. von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Flexibilität verlangt.
  2. Die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit obliegt dem wissenschaftlichen Mit­arbeiter in Eigenverantwortung, sie hat sich jedoch im wesentlichen an den in §§ 3–5 fest­geschriebenen Regelungen zu orientieren. Aus Gründen der Koordination ist sie mit dem Projekt- und Arbeitsstellenleiter im vorausabzusprechen,
  3. Aus der Arbeitszeit an Abenden oder Wochenenden ist kein Anspruch auf Zuschläge jeder Art abzuleiten.
  4. Bei Urlaub, Krankheit, Freistellungstagen, Arztbesuchen und Behördengängen ist die tarifvertragliche Regelung anzuwenden.
  5. Wissenschaftliche Mitarbeiter, die das mit dieser Vereinbarung in sie gesetzte Vertrauen fortgesetzt mißbrauchen, werden auf bestimmte Zeit aus dieser flexibilisierten Arbeitszeitregelung herausgenommen und der Normalarbeitszeit unterworfen.

 

Leipzig, den 19.10.2000
Lerchner, Präsident
Müller, Vorsitzender des Personalrates

 

Änderung der Dienstvereinbarung zum 1.12.2005

 

Folgende Änderung der Dienstvereinbarung vom 19.10.2000 tritt hiermit auf der Basis des § 3, Abs. 4f. u. § 4, Abs. 1 mit Wirkung zum 1.12.2005 in Kraft.

 

Die unterzeichnenden Vertragsparteien beschließen die Änderung des § 3 Abs. 4, Rahmenzeit, in folgender Weise:

  • Rahmenzeit ist die Zeit, innerhalb der die tägliche Arbeitsleistung erbracht werden muß. Sie umfaßt von Montag bis Freitag den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; bei entsprechenden dienstlichen Erfordernissen Samstag bis Sonntag den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Arbeitsleistungen außerhalb der aufgeführten Rahmenzeit bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht angeordnet sind. Für die Arbeitszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter gilt die in § 6 getroffene Regelung.

 

Die unterzeichnenden Vertragsparteien beschließen die Änderung des § 3 Abs. 5, Gleitzeit, in folgender Weise:

  • Gleitzeit ist die Zeit, in der jede(r) Mitarbeiter(in) innerhalb der Rahmenarbeitszeit Beginn und Ende der eigenen Arbeitszeit wie folgt selbst bestimmen kann:
    Beginn der Arbeitszeit Montag bis Freitag: 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr
    Ende der Arbeitszeit Montag bis Freitag: 14.30 Uhr bis 21.00 Uhr
    Beginn der Arbeitszeit Samstag/Sonntag: ab 9.00 Uhr
    Ende der Arbeitszeit Samstag/Sonntag: bis 20.00 Uhr
    Als Beginn und Ende der Arbeitszeit gilt der Zeitpunkt, zu dem das Betriebsgelände betreten bzw. verlassen wird. Wegezeiten von und zur Wohnung gelten nicht als Arbeitszeit. Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

 

Die unterzeichnenden Vertragsparteien beschließen die Änderung des § 4, Abs. 1 in folgender Weise:

  • Innerhalb der Gleitzeit können die Beschäftigten grundsätzlich Beginn und Ende der Arbeitszeit ohne vorherige Ankündigung wählen. Die Arbeitszeit am Sonntag bedarf generell der Genehmigung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Arbeitstellenleiter bzw. Projektleiter).

 

Leipzig, den 30.11.2005
Haustein, Präsident
Schlott, Vorsitzender des Personalrates

 

Änderung der Dienstvereinbarung zum 1.1.2010

 

Folgende Änderung der Dienstvereinbarung vom 19.10.2000 sowie ihrer Änderung vom 1.12.2005 tritt hiermit auf der Basis des § 2, Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2010 in Kraft.

  • Überschreitungen der Sollarbeitszeit sind ab 2011 stichtagsbezogen bis zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen. Nach Ablauf des Stichtages werden die zurückliegenden Zeitguthaben, die über der Maximalgrenze von 80 Stunden liegen, nicht mehr anerkannt. Bis 31. Dezember 2010 gilt eine Übergangsregelung, die es allen Beschäftigten ermöglicht, ihre Arbeitszeitkonten entsprechend auszugleichen.
  • § 4 (Abs. 3, Satz 3 und Abs. 6) sowie § 6 (Abs. 5) der Dienstvereinbarung vom 19.10.2000 werden ersatzlos gestrichen.

Leipzig, den 18.12.2009
Stekeler-Weithofer, Präsident
Schlott, Personalratsvorsitzender

 

Änderung der Dienstvereinbarung zum 1.11.2014

Folgende Änderung der Dienstvereinbarung vom 19.10.2000 sowie ihrer Änderungen vom 1.12.2005 und 1.1.2010 tritt hiermit auf der Basis des § 2, Abs. 2 mit Wirkung zum 1.11.2014 in Kraft.

Die unterzeichnenden Vertragsparteien beschließen die Änderung des § 5 Abs. 1, Arbeitszeiterfassung, in folgender Weise:
• Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch handschriftliche oder elektronische Eintragungen in die Zeiterfassungskarte.

Die unterzeichnenden Vertragsparteien beschließen die Änderung des § 5 Abs. 2, Arbeitszeiterfassung, in folgender Weise:
• Der Erfassungszeitraum beträgt einen Monat.

Leipzig, den 6.10.2014
Stekeler-Weithofer, Präsident
Woitkowitz, Vorsitzender des Personalrats

 

Termine
Einladung: Kulturerbe Tanz in der DDR 22.01.2025 17:00 - 19:00 — Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Karl-Tauchnitz-Straße 1, 04103 Leipzig
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Denkströme IconDas Open Access (Online-)Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften:

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Diffusion Fundamentals IconInterdisziplinäres Online Journal für Diffusionstheorie in Kooperation mit der Universität Leipzig:
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