Aktualisiert auf der Grundlage der Neufassung der Satzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften vom 11. Mai 2007
I. Sprachliche Gleichstellung der Geschlechter
§ 1 Personen- und Funktionsbezeichnungen
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils für alle in Frage kommenden Personen.
II. Präsidium, Plenum, Klassen
§ 2 Präsident
- Der Präsident hat in allen Fragen der Leitung der Akademie gegenüber dem Präsidium das Recht und die Pflicht der Initiative. Das betrifft insbesondere konzeptionelle Entwürfe in Bezug auf langfristige Entwicklungen, mit denen er bei der Wahrnehmung seiner in § 14 der Satzung festgelegten Aufgaben befasst ist.
- Der Präsident übt die ihm satzungsgemäß zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber den Mitarbeitern, in Bezug auf die Arbeitsorganisation und die Ordnung im Akademiegebäude, in Bezug auf seine Vertretung in Gremien und Organisationen sowie in allen Fragen der Repräsentation der Akademie in der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne Mitsprache des Präsidiums aus. Die von ihm in dieser Hinsicht für zweckmäßig gehaltenen Maßnahmen werden außerhalb der Präsidiumssitzungen getroffen.
- Der Präsident leitet das Präsidium. Dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Präsidiumssitzungen.
- Der Präsident leitet gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung das Plenum. Der Präsident legt die Tagesordnung der Plenarsitzungen fest und lädt unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen des Plenums ein. Der Präsident beauftragt den Generalsekretär mit der Protokollführung bei den Plenarsitzungen.
- Der Präsident repräsentiert gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung die Akademie und vertritt sie in der Öffentlichkeit. Er ist berechtigt, bei öffentlichen Anlässen zur Repräsentation der Akademie die Amtskette zu tragen.
- Der Präsident repräsentiert die Akademie in der Mitgliederversammlung der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften und ist von Amts wegen Mitglied des Präsidiums der Union.
- Der Präsident ist von Amts wegen Vorsitzender des Stiftungsrates und des Haushaltsausschusses der Akademie.
- Der Präsident beruft die neuen Mitglieder der Strukturbezogenen Kommissionen, die Vorsitzenden der Strukturbezogenen Kommissionen, die Mitglieder der Vorhabenbezogenen Kommissionen und die Projektleiter.
- Der Präsident setzt unter Beachtung von § 32 Abs. 6 die Arbeitsstellenleiter ein.
- Der Präsident entscheidet abschließend über die Besetzung von Stellen von Mitarbeitern.
- Dem Präsidenten obliegt der Abschluss von Verlagsverträgen.
- Die Verwendung des Dienstsiegels durch den Präsidenten ist in § 39 Abs. 3 geregelt.
§ 3 Vizepräsident
- Der Vizepräsident vertritt gemäß der Satzung (§ 14 Abs. 2) den Präsidenten und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Amtsaufgaben.
- Der Vizepräsident ist von Amts wegen Vorsitzender des Publikationsausschusses und Mitglied des Stiftungsrates der Akademie.
- Der Vizepräsident ist mitverantwortlich für die Publikationen der Akademie. Er gibt das Jahrbuch über die Tätigkeit der Akademie heraus. Er erhält dafür von den Sekretaren die Berichte aus den Klassen, von den Kommissionsvorsitzenden die Berichte aus den Kommissionen und von den Projektleitern die Berichte aus den Vorhaben sowie die Berichte der jeweils Verantwortlichen aus den Bereichen der Digital Humanities, der Öffentlichkeitsarbeit, der Publikationen und der Akademieverwaltung. Er leitet die Redaktion für die Vorbereitung des Jahrbuches.
- Der Vizepräsident berichtet auf der jährlichen Öffentlichen Frühjahrssitzung über die Arbeit der Akademie.
§ 4 Sekretare der Klassen
- Die Sekretare und im Falle ihrer Verhinderung deren Vertreter führen gemäß § 18 der Satzung die Geschäfte der Klasse, der sie jeweils vorstehen.
- Den Sekretaren obliegt die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Klassensitzungen. Für die Führung des Protokolls ist der Stellvertretende Sekretar verantwortlich. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein Mitglied der Klasse die Protokollführung. Das Protokoll wird in der Folgesitzung bestätigt.
- Die Sekretare erarbeiten einen Vorschlag für den Sitzungskalender und die Referentenliste des Plenums für das folgende Kalenderjahr und legen ihn dem Präsidium rechtzeitig vor Jahresende zur Bestätigung vor.
- Die Sekretare nehmen jeweils in ihren Klassen Berichte aus den Kommissionen über deren Vorhaben entgegen und fordern diese ggf. an. Sie informieren darüber ihre Klasse.
- Die Sekretare übermitteln dem Präsidium die Vorschläge der Klassen für die Zuwahl.
- Die Sekretare übermitteln dem Generalsekretär die Vorschläge ihrer Klassen für die Wahl der Klassenleitung im Plenum und – entsprechend dem Turnus zwischen den Klassen – die in ihren Klassen abgestimmten Vorschläge für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
- Die Sekretare leiten nach dem Beschluss über die Bestätigung neuer Mitglieder bzw. Vorsitzender in Vorhabenbezogenen Kommissionen die Namen der betreffenden Personen an den Präsidenten weiter, der sie beruft. Im Falle eines Rücktritts eines Kommissionsmitglieds oder eines Vorsitzenden bitten die Sekretare den Präsidenten um die Abberufung.
- Die Sekretare und ihre Stellvertreter sind gemäß § 13 der Satzung Mitglieder des Präsidiums. Einer der Sekretare vertritt bei Verhinderung des Vizepräsidenten gemäß § 14 der Satzung den Präsidenten.
- Die Sekretare sind von Amts wegen Mitglieder des Stiftungsrates der Akademie.
§ 5 Generalsekretär
- Der Generalsekretär ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 verantwortlich für die Personalangelegenheiten in Bezug auf die Mitarbeiter der Akademie.
- Der Generalsekretär ist verantwortlich für die Haushaltsangelegenheiten der Akademie unter Berücksichtigung von § 16.
- Der Generalsekretär nimmt die Angelegenheiten der Akademie gegenüber dem Bund, den zuständigen Ländern, den Förderinstitutionen, den Kooperationspartnern und gegenüber der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften wahr, soweit in § 2 nichts anderes geregelt ist.
- Der Generalsekretär ist gemäß § 13 der Satzung Mitglied des Präsidiums.
- Dem Generalsekretär obliegt die Protokollführung bei den Sitzungen des Plenums und des Präsidiums der Akademie.
- Der Generalsekretär ist von Amts wegen Mitglied des Haushaltsausschusses, Mitglied des Publikationsausschusses und Vorsitzender des Stiftungsvorstandes.
- Die Verwendung des Dienstsiegels durch den Generalsekretär ist in § 39 Abs. 3 geregelt.
§ 6 Wahrnehmung von Amtsvertretungen
- In dem Fall, dass der Präsident sein Amt zeitweilig nicht wahrnehmen kann, vertritt ihn gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Vizepräsident. In diesem Falle ist der Vizepräsident berechtigt, die Amtskette zu tragen und das Dienstsiegel zu verwenden.
- In die Funktion des Vizepräsidenten tritt für die Zeit der Vertretung jener Sekretar ein, dessen Klasse weder vom Präsidenten noch vom Vizepräsidenten repräsentiert ist.
§ 7 Mitglieder
- Gemäß § 6 der Satzung besteht die Akademie aus bis zu 90 Ordentlichen Mitgliedern, aus bis zu 90 Korrespondierenden Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
- Die Zuwahl sowie den Ausschluss von Mitgliedern regeln die §§ 8 und 9 der Satzung.
- Jedes Ordentliche und jedes Korrespondierende Mitglied ist durch seine Wahl einer der Klassen zugeordnet, in die sich die Akademie gemäß § 16 der Satzung gliedert.
- Die Aufgaben der Mitglieder sind in § 7 der Satzung festgelegt. Die Mitglieder sind dem Präsidium gegenüber in Bezug auf ihre Aufgaben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
- Jedes Mitglied hat das Recht, dem Präsidenten spätestens zehn Arbeitstage vor der nächsten Plenarsitzung Anträge an das Plenum in schriftlicher Form zu übergeben.
§ 8 Präsidium
- Dem Präsidium obliegt gemäß § 13 der Satzung die Leitung der Akademie. Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, an der Leitung der Akademie mitzuwirken sowie entsprechende Aktivitäten des Präsidiums anzuregen.
- Das Präsidium wird vom Präsidenten geleitet.
- Das Präsidium tagt regelmäßig zwischen den Plenarsitzungen. Die Präsidiumssitzungen finden in der Regel monatlich statt, ausgenommen die Monate Juli und August.
- An den Präsidiumssitzungen können auf Einladung des Präsidenten Gäste teilnehmen.
- Die Präsidiumsmitglieder können dem Präsidenten rechtzeitig zur Sitzung schriftlich oder mündlich Anträge zur Tagesordnung übermitteln, deren Nichtberücksichtigung in jedem Falle der Begründung bedarf.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Alle Mitglieder des Präsidiums sind an die gefassten Beschlüsse gebunden. Verletzungen dieses Prinzips können vor dem Plenum zur Sprache gebracht werden.
- Zusagen oder andere verbindliche Äußerungen des Präsidenten oder von Präsidiumsmitgliedern gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit, die grundsätzliche Personalangelegenheiten bzw. Entscheidungen hinsichtlich der Organisationsform der Akademie bzw. ihrer Aufgabenbereiche betreffen, bedürfen der vorherigen Abstimmung im Präsidium.
- Über die Sitzungen wird durch den Generalsekretär ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Präsidiumsmitgliedern jeweils rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zugestellt. Das Protokoll wird in der Folgesitzung bestätigt. Damit wird es zur Arbeitsgrundlage für die Akademie.
- Das Präsidium bestätigt rechtzeitig vor Ende des laufenden Jahres auf Vorschlag der Sekretare und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Klassen den Sitzungskalender und die Referentenliste für das folgende Kalenderjahr.
- Das Präsidium legt die Vorträge für die öffentlichen Sitzungen auf Vorschlag der Sekretare fest.
- Das Präsidium setzt zu seiner Unterstützung bei der Lösung organisatorischer Aufgaben Ausschüsse ein.
- Das Präsidium unterstützt den Ehrenrat bei seiner Arbeit.
- Das Präsidium ist verantwortlich für die Besetzung der Stelle des Generalsekretärs.
- Das Präsidium beschließt über die Einreichung von Neuanträgen für das Akademienprogramm bei der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften.
§ 9 Plenum
- Die Zusammensetzung, die ordnungsgemäße Einberufung und die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit des Plenums sind in § 11 der Satzung festgelegt. Die Sitzungen des Plenums finden grundsätzlich am Sitz der Akademie in Leipzig statt.
- Die Aufgaben des Plenums sind in § 12 der Satzung festgelegt.
- Das Plenum wird vom Präsidenten geleitet.
- In den Plenarsitzungen werden in der Regel zwei Vorträge aus unterschiedlichen Klassen gehalten. Die Festlegung des Sitzungskalenders erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag der Sekretare.
- Das Plenum stimmt der Einsetzung von Ausschüssen durch das Präsidium zu.
- Das Plenum bestätigt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Akademie.
- Das Plenum genehmigt den Druck der „Abhandlungen“.
§ 10 Klassen
- Die Klassen beraten über die in § 17 der Satzung genannten Gegenstände hinaus über Vorschläge für die Zuwahlen, die Gestaltung des Sitzungskalenders, Kommissionen und Forschungsvorhaben.
- Die Klassensitzungen finden in der Regel in persönlicher Anwesenheit der Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder statt. Unter besonderen Umständen sind hybride oder reine Online-Sitzungen möglich. Über die jeweilige Sitzungsform informiert der Sekretar in der Einladung, die auch die nötigen Zugangsdaten enthält.
- Die Klassen sind abstimmungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussvorlage gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sie entfällt. Auf das Stimmrecht kann bei Nichtteilnahme an einer Sitzung gegenüber dem Stellvertretenden Sekretar verzichtet werden.
- Bei Zuwahlen und bei Abstimmungen über Projektanträge ist das Quorum streng einzuhalten. Wird das Quorum nicht erreicht, stimmt die Klasse auf der folgenden Klassensitzung erneut über die Vorlagen ab. Wird auch auf dieser Sitzung das Quorum nicht erreicht, kann es der Sekretar für aufgehoben erklären.
- Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten gleichermaßen für hybride und Onlineklassensitzungen.
- In hybriden oder Onlineklassensitzungen können elektronische Abstimmungstools zur Anwendung kommen. Die Vertraulichkeit geheimer Abstimmungen ist dabei zu gewährleisten.
- In den Klassen werden Gratulationen, Laudationes und Nachrufe vorbereitet.
- Die Klassen können mit Zustimmung des Präsidiums und nach Abstimmung mit dem Generalsekretär wissenschaftliche Veranstaltungen (Symposien, Tagungen und Vortragsveranstaltungen) durchführen oder unterstützen.
- Die Klassen prüfen die Voranträge für die Aufnahme von Neuvorhaben in das Akademienprogramm.
- Die Klassen entscheiden über die Aufnahme von Manuskripten in die „Sitzungsberichte“ und „Abhandlungen“.
- Die Klassen können sich Arbeitsordnungen geben.
III. Kommissionen und Ausschüsse
§ 11 Kommissionen
- Die Aufgabenstellung der Kommissionen i. S. von § 12 Abs. 4 der Satzung ist auf die Forschungsarbeit der Akademie gerichtet.
- Die Kommissionen sind entweder Strukturbezogene oder Vorhabenbezogene Kommissionen. Beide Kommissionsformen existieren unabhängig voneinander und sind gleichberechtigt.
§ 12 Strukturbezogene Kommissionen
- Die Strukturbezogenen Kommissionen sind Arbeitskommissionen. Sie sind verantwortlich für den wissenschaftlichen Diskurs über neueste Entwicklungen und Forschungsergebnisse jener Wissenschaftsgebiete, auf denen sich die Akademie vorwiegend betätigt.
- Mitglieder der Strukturbezogenen Kommissionen sind die für das Sachgebiet zuständigen Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder kraft Akademiemitgliedschaft.
- Als weitere Mitglieder können den Strukturbezogenen Kommissionen an dem Fachgebiet interessierte und ausgewiesene Wissenschaftler angehören. Die Anzahl der Mitglieder bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Präsidiums. Für neu zu bildende Kommissionen werden sie in der Klasse vorgeschlagen. In bereits bestehenden Kommissionen werden sie als neue Mitglieder gewählt. Die Berufung erfolgt in beiden Fällen durch den Präsidenten.
- Die Strukturbezogenen Kommissionen wählen in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender einer Strukturbezogenen Kommission ist stets ein Ordentliches oder Korrespondierendes Mitglied. Bei der Wahl gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Die Vorsitzenden werden nach erfolgter Wahl vom Präsidenten berufen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren, weitere Amtszeiten sind möglich.
- Die Strukturbezogenen Kommissionen können einen wissenschaftlichen Sekretär haben.
- Die Kommissionen können mit Zustimmung der Klasse und des Präsidiums unter Beachtung von § 1 Abs. 4 und 5 der Satzung und nach Abstimmung mit dem Generalsekretär wissenschaftliche Konferenzen, Diskussionen und Vortragsveranstaltungen durchführen, zu denen der Vorsitzende einlädt.
- Die Strukturbezogenen Kommissionen sind gegenüber dem Sekretar der jeweils zuständigen Klasse berichtspflichtig.
- Die Strukturbezogenen Kommissionen können sich eine Arbeitsordnung geben.
§ 13 Vorhabenbezogene Kommissionen
- Die Akademie bildet für Projekte im Akademienprogramm eine Vorhabenbezogene Kommission. Für andere Drittmittelprojekte kann eine Vorhabenbezogene Kommission gebildet werden. Die Kommission berät den Projektleiter und kontrolliert den wissenschaftlichen Fortgang des Forschungsvorhabens.
- Die Vorhabenbezogenen Kommissionen sollen aus mindestens vier, höchstens sechs Fachgelehrten bestehen. Ferner gehören der Vorhabenbezogenen Kommission der Projektleiter und der Arbeitsstellenleiter des jeweiligen Vorhabens mit beratender Stimme an.
- Die Mitglieder neu einzurichtender Vorhabenbezogener Kommissionen werden von der dafür zuständigen Klasse vorgeschlagen. Bereits bestehende Vorhabenbezogene Kommissionen schlagen zu ihrer Ergänzung Kandidaten vor, die von der jeweiligen Klasse bestätigt werden. Die Berufung der Kommissionsmitglieder erfolgt in beiden Fällen durch den Präsidenten.
- Jede Vorhabenbezogene Kommission nominiert in geheimer oder offener Abstimmung einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, weitere Amtszeiten sind möglich. Nach der Bestätigung durch die zuständige Klasse wird der Vorsitzende und der Stellvertreter durch den Präsidenten berufen.
- Die Vorhabenbezogenen Kommissionen sind gegenüber dem Sekretar der jeweils zuständigen Klasse berichtspflichtig.
- Die Vorhabenbezogenen Kommissionen treten nach Bedarf, jedoch in der Regel einmal im Jahr zusammen.
- Die Vorhabenbezogenen Kommissionen können sich eine Arbeitsordnung geben.
§ 14 Sonstige Kommissionen
Zur Vorbereitung und Durchführung der Neubesetzung von Stellen von Mitarbeitern in der Verwaltung, von Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, von Stellen von wissenschaftlich-technischen Mitarbeitern und der Stelle des Generalsekretärs bildet das Präsidium zeitweilige Kommissionen. Sie sind von den Regelungen der §§ 11 bis 13 ausgenommen. Näheres regeln die §§ 26 und 27.
§ 15 Ausschüsse
- Die Ausschüsse haben die Aufgabe, das Präsidium der Akademie bei der Lösung organisatorischer Aufgaben zu unterstützen.
- Ausschüsse werden vom Präsidium mit Zustimmung des Plenums eingesetzt und aufgelöst. Die Ausschüsse bestehen aus Sachverständigen. In die Ausschüsse werden Ordentliche Mitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Mitarbeiter der Akademie berufen.
- Folgende ständige Ausschüsse sind vorgesehen:
a. Haushaltsausschuss;
b. Publikationsausschuss.
§ 16 Haushaltsausschuss
- Gemäß § 24 Abs. 4 der Satzung besteht der Haushaltsausschuss aus dem Präsidenten, zwei vom Plenum benannten Ordentlichen Mitgliedern, dem Generalsekretär und dem Sachbearbeiter für Haushaltsangelegenheiten.
- Der Haushaltsausschuss diskutiert den Voranschlag für den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Akademie und wacht über die rechtmäßige Führung des Haushalts.
- Der Haushaltsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch vor der Verabschiedung eines neuen Halthaltentwurfes.
§ 17 Publikationsausschuss
- Den Vorsitz im Publikationsausschuss hat der Vizepräsident inne. Zudem ist jede Klasse durch je ein Mitglied in dem Ausschuss vertreten. Außerdem gehören dem Ausschuss der Generalsekretär, der Referent für Publikationsangelegenheiten sowie die Verantwortlichen für die Ressorts Herstellung und Schriftentausch, Digital Humanities und Öffentlichkeitsarbeit der Akademie an.
- Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere die Entgegennahme der Berichte über den Stand der Veröffentlichungen sowie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bei Problemfällen im Bereich der Publikationen.
- Der Ausschuss wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
- Der Vorsitzende berichtet in der Regel einmal jährlich dem Präsidium über den Stand der Publikationen an der Akademie.
- Weitere Regelungen enthält die Publikationsordnung.
§ 18 Ehrenrat
- Die Einrichtung eines Ehrenrates der Akademie beruht auf dem Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften sowie auf § 9 und § 17 Abs. 2 der Satzung.
- Der Ehrenrat wird auf Antrag von Ordentlichen und Korrespondierenden Mitgliedern der Akademie sowie anderen Wissenschaftlern tätig, wenn vermeintlich oder tatsächlich festgestellte Sachverhalte beklagt werden, welche die Würde, das Ansehen oder die Rechte von Personen oder das Ansehen der Akademie in der Öffentlichkeit beschädigen oder die Rechte von Personen oder das Ansehen der Akademie in der Öffentlichkeit zu beschädigen geeignet erscheinen. In diesem Sinne wacht er insbesondere über die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und befasst sich gegebenenfalls mit Verhaltensweisen, die gegen diese Grundsätze verstoßen oder zu verstoßen scheinen.
- Es ist anzustreben, dass jede Klasse mit zwei Mitgliedern vertreten ist.
- Jedes Mitglied des Ehrenrates hat die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Ehrenrat bekannt werden.
- Das Präsidium unterstützt den Ehrenrat bei seiner Arbeit. Insbesondere stellt ihm die Akademie die erforderlichen Hilfskräfte sowie Räume und Arbeitsmaterialien zur Verfügung.
- Der Ehrenrat übt seine Tätigkeit völlig unabhängig von den Leitungsgremien der Akademie aus. Er hat das Recht, auf der Grundlage von § 9 der Satzung vor dem Plenum, den Klassen, dem Präsidium und dem Präsidenten Gehör zu erhalten bzw. geeignete Maßnahmen zu beantragen.
IV. Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
§ 19 Grundsätze
- Die Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern und Korrespondierenden Mitgliedern erfolgt durch das Plenum gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung einmal jährlich, und zwar mindestens zwei Monate vor der nächsten Öffentlichen Frühjahrssitzung.
- Jedes Ordentliche Mitglied ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung berechtigt, Vorschläge zur Zuwahl von Ordentlichen und Korrespondierenden Mitgliedern zu unterbreiten. Die Vorschläge sind schriftlich mit einer Begründung und den notwendigen Unterlagen dem Sekretar der zuständigen Klasse zu übermitteln.
- Bei der Zuwahl von Mitgliedern muss entsprechend den in der Akademie vertretenen Wissenschaftsgebieten und unter besonderer Berücksichtigung bestehender und geplanter Forschungsvorhaben der Akademie ein fachbezogenes Bedürfnis bestehen. Die Klassen erarbeiten Vorstellungen über die von der Akademie zu vertretenden Fächer gemäß dem gegenwärtigen und dem künftigen Forschungsprofil der Akademie und legen diese Vorstellungen den Zuwahlen zugrunde.
- Ordentliche Mitglieder dürfen zum Zeitpunkt der Zuwahl das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Korrespondierende Mitglieder sollen in der Regel zum Zeitpunkt der Zuwahl das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Bei der Vorbereitung und Durchführung der Zuwahlen ist absolute Vertraulichkeit zu wahren.
§ 20 Zuwahlvorschlag der Klassen
- Die Klassen beraten nach einer schriftlichen Information ihrer Mitglieder durch den Sekretar die eingebrachten Vorschläge.
- Die Abstimmung der Klasse über den Zuwahlvorschlag erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 lit. e der Satzung. Über jeden Kandidaten wird einzeln und geheim abgestimmt.
- In den Zuwahlvorschlag der Klasse gehen jene Kandidaten ein, welche in Abhängigkeit von der Anzahl der zu besetzenden Plätze als Ordentliche bzw. Korrespondierende Mitglieder die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei unentschiedenem Ausgang der Abstimmung erfolgt ein zweiter Abstimmungsdurchgang. Erhält ein Zuwahlvorschlag bei der Abstimmung in der Klasse auch beim zweiten Abstimmungsdurchgang nicht die erforderliche Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Klasse holt für jeden Vorschlag, der für die Zuwahl zur weiteren Bearbeitung angenommen wird, gem. § 8 Abs. 1 der Satzung in der Regel drei unabhängige Gutachten ein. Der Sekretar kann bei Bedarf weitere Gutachten zu den Vorschlägen einholen. Für die Begutachtung sind insbesondere Korrespondierende Mitglieder heranzuziehen.
- Die Sekretare übermitteln nach der Abstimmung in den Klassen dem Präsidium die Vorschläge für die Zuwahl in schriftlicher Form.
§ 21 Zuwahl von Ehrenmitgliedern
- Zu Ehrenmitgliedern gewählt werden können Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Akademie erworben haben. In diesem Sinne muss auch deren wissenschaftliches Lebenswerk oder deren wissenschaftsfördernde, dem Gemeinwohl verpflichtete Lebensleistung unter ethisch-moralischen Gesichtspunkten unbestrittene Anerkennung genießen.
- Vorschläge zur Wahl von Ehrenmitgliedern müssen frei von jeglicher pragmatischer Zwecksetzung sein.
- Das Wahlverfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung über die Zuwahl von Ordentlichen und Korrespondierenden Mitgliedern.
V. Wahl der Präsidiumsmitglieder
§ 22 Grundsätze
- Die Wahlen sollen in der Regel im Herbst stattfinden, die Amtseinführung auf der Öffentlichen Frühjahrssitzung. Wahlen zu Präsidiumsämtern sind in den Einladungen zu den betreffenden Sitzungen als gesonderter Tagesordnungspunkt auszuweisen.
- Die Wahlvorgänge erfolgen geheim. Über die Besetzung der Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten einerseits sowie der Sekretare und ihrer Stellvertreter andererseits wird in getrennten Wahlvorgängen entschieden. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Klassen unterbreiten die Vorschläge zur Wahl der Präsidiumsmitglieder dem Generalsekretär als Leiter der Wahl. Jedes Ordentliche Mitglied ist grundsätzlich vorschlagsberechtigt. Anonym zugehende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Briefwahl ist ausgeschlossen.
- Das Plenum ist für die Wahl des Präsidiums beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ordentlichen Mitglieder auf sich vereinigen. Bei unentschiedenem Ausgang der Wahl folgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Wird auch dann keine Entscheidung herbeigeführt, ist die Wahl innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen.
§ 23 Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
- Jede Klasse hat grundsätzlich das Recht, einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und einen Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten vorzuschlagen.
- Die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten sollen mit Ordentlichen Mitgliedern aus unterschiedlichen Klassen besetzt sein.
- Liegt die Erklärung eines Bewerbers vor, für das Amt des Präsidenten und, sofern er nicht zum Präsidenten gewählt wird, alternativ für das Amt des Vizepräsidenten zu kandidieren, so genügt die Nominierung dieses einen Kandidaten der betreffenden Klasse.
- Der amtierende Präsident und der amtierende Vizepräsident können sich für eine zweite Amtsperiode als Präsident und als Vizepräsident zur Wahl stellen, sofern ihre Klassen sie nominieren.
- Hat der amtierende Präsident oder der amtierende Vizepräsident bereits zwei Wahlperioden absolviert, so ist es nicht zulässig, dass seine Klasse zur nachfolgenden Wahl einen Bewerber für das Amt des Präsidenten oder für das des Vizepräsidenten nominiert.
- Werden der amtierende Präsident oder der amtierende Vizepräsident nach einmaliger Amtszeit nicht noch einmal nominiert oder nicht wiedergewählt, so ist es nicht zulässig, dass ihre Klasse einen anderen Kandidaten für das betreffende Amt nominiert.
- Zum Präsidenten ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
- Zum Vizepräsidenten ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
§ 24 Wahl der Sekretare und ihrer Vertreter
Die Wahl der Sekretare und ihrer Vertreter erfolgt gemäß § 19 der Satzung und gemäß § 22 dieser Geschäftsordnung.
VI. Mitarbeiter der Akademie
§ 25 Mitarbeiter
- Die Einstellung der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage des vom Haushaltsgesetzgeber bestätigten Wirtschaftsplanes sowie auf der Grundlage der Zuwendungsbescheide von Drittmittelgebern.
- Die Zuweisung der Arbeitsaufgaben an den einzelnen Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage einer gesondert zu erstellenden Tätigkeitsbeschreibung. Eine fallweise notwendig werdende Übertragung einer anderen oder zusätzlichen Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des TV-L.
- Jeder Mitarbeiter ist dem Präsidium gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
- Die Mitarbeiter der Akademie treffen sich bis zu zweimal jährlich in Leipzig zur Personalversammlung. Die Einladung erfolgt durch den Personalratsvorsitzenden gemäß §§ 49 bis 53 SächsPersVG. Die Aufwendungen der Mitarbeiter für die Teilnahme an den Versammlungen sind nach Sächsischem Reisekostenrecht zu erstatten.
- Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Akademie. Der Generalsekretär ist Vorgesetzter des Personals in administrativen Angelegenheiten. Für die Mitarbeiter in wissenschaftlichen Projekten ist der Projektleiter bzw. in seinem Auftrag der Arbeitsstellenleiter Vorgesetzter in wissenschaftlichen Angelegenheiten.
§ 26 Besetzung von Stellen von Mitarbeitern
- Die Stellen für Mitarbeiter der Akademie werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben. Ausnahmeregelungen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Personalrat. Der Ausschreibungstext wird vom Generalsekretär, für Personalstellen in den Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter und dem Arbeitsstellenleiter, formuliert. Die Auswahl der Kandidaten wird von zeitweilig tätigen Kommissionen (nachfolgend Auswahlkommissionen) vorgenommen.
- Mitarbeiter in wissenschaftlichen Projekten werden von einer Auswahlkommission ausgewählt, die aus einem Präsidiumsmitglied oder einem vom Präsidium benannten Akademiemitglied, dem Generalsekretär, dem Projektleiter des betreffenden wissenschaftlichen Vorhabens, dem Arbeitsstellenleiter oder einem fachlich geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie, der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten und einem Vertreter des Personalrates der Akademie besteht. Der Vorsitzende der Vorhabenbezogenen Kommission ist berechtigt, an der Auswahlkommission teilzunehmen. Weitere fachlich geeignete Personen können hinzugezogen werden. Den Vorsitz in der Auswahlkommission führt das vom Präsidium beauftragte Präsidiumsmitglied oder Akademiemitglied, stellvertretend der Generalsekretär.
- Über den Grundhaushalt der Akademie finanzierte Mitarbeiter werden von einer Auswahlkommission ausgewählt, welcher der Generalsekretär als Vorsitzender, ein Mitarbeiter der Verwaltung, ein Vertreter des Personalrates und die Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte der Akademie angehören. Weitere fachlich geeignete Personen können hinzugezogen werden.
- Die jeweilige Auswahlkommission schlägt dem Präsidenten als dem Dienstvorgesetzten bis zu drei Kandidaten in der Reihenfolge der Eignung für die Stellenbesetzung vor. Für Auswahl und Reihenfolge der vorzuschlagenden Kandidaten ist die einfache Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder entscheidend. Der Präsident entscheidet abschließend über die Besetzung. § 80 SächsPersVG (Mitbestimmungsrecht) und § 20 Abs. 1 SächsFFG (Mitwirkungsrecht) sind zu beachten. Die Einstellung nimmt der Generalsekretär vor.
§ 27 Besetzung der Stelle des Generalsekretärs
- Verantwortlich für die Besetzung der Stelle des Generalsekretärs gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung ist das Präsidium. Für die Vorbereitung und organisatorische Durchführung des Auswahlverfahrens bildet es eine Auswahlkommission unter Leitung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. Ihr soll aus jeder Klasse ein Präsidiumsmitglied angehören. § 82 SächsPersVG und § 20 Abs. 1 SächsFFG (Mitwirkungsrecht) sind zu beachten.
- Die Kommission formuliert den Ausschreibungstext und schlägt ihn dem Präsidium zur Beschlussfassung vor. Sie veranlasst die rechtzeitige Ausschreibung, nimmt die Durchsicht der Bewerbungsunterlagen vor und führt mit geeigneten Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. Auswahlkriterien sind insbesondere:
a. die Erfüllung der in der Ausschreibung geforderten fachlichen Voraussetzungen;
b. einschlägige Berufs- und Leitungserfahrung;
c. die in § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung festgelegte Voraussetzung. - Die Kommission einigt sich auf eine Vorschlagsliste von maximal sechs und in der Regel wenigstens drei in Frage kommenden Kandidaten.
- Auf Grundlage der Vorschlagsliste trifft das Präsidium nach Anhörung der einzelnen Kandidaten eine Empfehlung für die Stellenbesetzung. Dabei gelten die allgemeinen Bedingungen für Präsidiumsbeschlüsse. Der Präsident schlägt dem Plenum den ausgewählten Bewerber zur Stellenbesetzung vor.
- Das Plenum entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bestellung des neuen Generalsekretärs. Die Mitglieder werden in der Einladung zur Sitzung auf diese Abstimmung hingewiesen.
- Das Präsidium bestellt den Generalsekretär gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung.
§ 28 Personalrat
Die Personalvertretungsrechte werden durch einen gewählten Personalrat wahrgenommen. Dieser wird bei allen Maßnahmen und Entscheidungen der Akademie, die durch das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) berührt werden, hinzugezogen.
§ 29 Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte
Die Akademieleitung bestellt gemäß der im Freistaat Sachsen geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertretung, deren Aufgaben, Rechte und Befugnisse in der entsprechenden Gesetzgebung geregelt sind.
§ 30 Ombudsman
- Aufgaben, Rechte und Befugnisse des Ombudsmans in Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Akademie sind in den „Regeln der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in ihrer jeweils aktuellen Form festgelegt.
- Der Ombudsman hat einen Stellvertreter.
- Der Ombudsman und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Personalrates oder eines zentralen Leitungsgremiums der Akademie sein.
- Der Ombudsman und sein Stellvertreter werden unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle wissenschaftlichen Mitarbeiter, die länger als sechs Monate an der Akademie beschäftigt sind. Vom passiven Wahlrecht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestimmen der Ombudsman und sein Stellvertreter zwei Wahlberechtigte als Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach acht Wochen stattfinden. Die Kosten der Wahl trägt die Akademie.
- Der Ombudsman und sein Stellvertreter werden von den wissenschaftlichen Mitarbeitern für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Ombudsmans und seines Stellvertreters entstehen, trägt die Akademie.
VII. Forschungsvorhaben
§ 31 Forschungsvorhaben
- Die Akademie betreibt langfristige Forschungsvorhaben im Rahmen des von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Akademienprogramms sowie Drittmittelprojekte von kürzerer Dauer.
- Die jeweils fachlich zuständige Klasse prüft auf der Grundlage der Ausschreibung sowie von Gutachten die Antragsskizzen für das Akademienprogramm und empfiehlt gegebenenfalls die Ausarbeitung eines Vollantrages. Der Sekretar legt dieses Votum dem Präsidium zur Entscheidung vor.
- Das Präsidium entscheidet, welche Neuvorhaben für das Akademienprogramm bei der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften zur Förderung beantragt werden.
§ 32 Projektleiter
- Die wissenschaftlichen Vorhaben der Akademie werden jeweils von einem Projektleiter oder mehreren Projektleitern geleitet.
- Projektleiter werden vom Präsidenten bestellt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Mit externen Projektleitern, die keine Ordentlichen oder Korrespondierenden Mitglieder der Akademie sind, schließt der Präsident Verträge über die Leitung der Vorhaben. Bei laufenden Vorhaben erfolgt ein Wechsel in der Projektleitung in Abstimmung mit der Vorhabenbezogenen Kommission und der jeweils zuständigen Klasse.
- Dem Projektleiter obliegen, beraten von der jeweiligen Vorhabenbezogenen Kommission, die konzeptionelle Planung, methodologische Orientierung sowie methodisch-arbeitstechnische Grundsatzentscheidungen für das Forschungsvorhaben.
- Der Projektleiter ist verantwortlich für die jeweils erreichten wissenschaftlichen Ergebnisse des Forschungsvorhabens und für deren Qualität. Er vertritt das Forschungsvorhaben bei allen Begutachtungen. Die im Akademienprogramm finanzierten Vorhaben werden gemäß Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm durch die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften regelmäßig überprüft. Der Projektleiter trägt in Abstimmung mit der Arbeitsstellenleitung und der Vorhabenbezogenen Kommission die Verantwortung für die Erstellung der Evaluierungsunterlagen.
- Der Projektleiter ist berechtigt, ein Geleit- oder Vorwort bzw. eine Einleitung der Publikationen mit den Forschungsergebnissen des Vorhabens zu verfassen. In projektbezogenen Veröffentlichungen des Projektleiters und der Mitarbeiter ist auf das Projekt und die Trägerschaft der Sächsischen Akademie der Wissenschaften hinzuweisen.
- Der Projektleiter hat das Recht, dem Präsidenten Vorschläge für die Übertragung der Arbeitsstellenleitung zu unterbreiten. Bei Stellenneubesetzungen sind die Regelungen in § 26 zu beachten. Der Arbeitsstellenleiter ist dem Projektleiter gegenüber weisungsgebunden.
- Projektleiter und Arbeitsstellenleiter vereinbaren praktisch-organisatorische Belange der Arbeit an dem Forschungsvorhaben. Die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen obliegt dem Arbeitsstellenleiter.
- Der Projektleiter ist nicht zum Abschluss von Verträgen berechtigt. Der Abschluss von Verträgen obliegt ausschließlich dem Präsidenten und dem Generalsekretär.
- Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet der Projektleiter in Abstimmung mit dem Arbeitsstellenleiter. Im Rahmen dieser Haushaltsmittel kann der Projektleiter dem Generalssekretär in Absprache mit dem Arbeitsstellenleiter Kandidaten für die Einstellung als Studentische oder Wissenschaftliche Hilfskraft vorschlagen.
- Der Projektleiter ist beratendes Mitglied der Vorhabenbezogenen Kommission und Mitglied der Auswahlkommissionen, die zur Besetzung von Stellen von Mitarbeitern in dem Forschungsvorhaben gebildet werden.
- Zusagen oder andere verbindliche Äußerungen des Projektleiters gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit, die grundsätzliche Angelegenheiten des Forschungsvorhabens betreffen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen Diskussion und Abstimmung in der Vorhabenbezogenen Kommission und im Präsidium.
§ 33 Arbeitsstellen und Arbeitsstellenleiter
- Zur Bearbeitung der Forschungsvorhaben werden Arbeitsstellen eingerichtet und Arbeitsgruppen gebildet.
- Jeder Arbeitsstelle steht ein Arbeitsstellenleiter vor, der auf Vorschlag des Projektleiters und in Abstimmung mit der Vorhabenbezogenen Kommission vom Präsidenten eingesetzt wird. Die Regelungen in § 26 sind zu beachten.
- Dem Arbeitsstellenleiter obliegt die Umsetzung aller auf der Grundlage von § 32 Abs. 7 getroffenen Maßnahmen. Er ist im Zusammenwirken mit dem Projektleiter verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben.
- Der Arbeitsstellenleiter trägt gegenüber der Akademieverwaltung die Budgetverantwortung über die zugewiesenen Projektmittel.
- Der Arbeitsstellenleiter ist beratendes Mitglied der Vorhabenbezogenen Kommission und berichtet dieser zusammen mit dem Projektleiter über den Arbeitsstand des Forschungsvorhabens. Er unterstützt den Vorsitzenden der Kommission bei der Vorbereitung der Sitzungen.
- Der Arbeitsstellenleiter verfasst in Verbindung mit dem Projektleiter die Unterlagen für Evaluationen und Berichte für Gremien.
- Der Arbeitsstellenleiter ist Mitglied der Auswahlkommissionen, die zur Besetzung von Stellen von Mitarbeitern in dem jeweiligen Forschungsvorhaben gebildet werden.
VIII. Preise und Medaillen
§ 34 Preise und Medaillen
- Die Akademie verleiht folgende Preise und Medaillen:
- Leipziger Wissenschaftspreis (gemeinsam mit der Stadt Leipzig und der Universität Leipzig);
- Friedrich-Weller-Preis (gemeinsam mit der Universität Leipzig);
- Kurt-Schwabe-Preis;
- Theodor-Frings-Preis (gemeinsam mit der Universität Leipzig);
- Wilhelm-Ostwald-Medaille;
- Promotionspreis für Geschichte.
- Die Verleihungen erfolgen nach jeweils eigenen Ordnungen.
IX. Veröffentlichungen
§ 35 Schriften der Gelehrtengesellschaft
- Die Akademie gibt gemäß § 23 der Satzung Publikationen heraus. Zu den Schriften der Gelehrtengesellschaft gehören die „Sitzungsberichte“, die „Abhandlungen“ und das „Jahrbuch“. Darüber hinaus kann die Akademie weitere Schriftenreihen und Publikationen herausgeben.
- Über die Aufnahme der Plenarvorträge in die „Sitzungsberichte“ bzw. über die Aufnahme wissenschaftlicher Monographien und Sammelwerke in die „Abhandlungen“ entscheidet die jeweilige Klasse. Für die Druckgenehmigung der „Abhandlungen“ müssen durch den Sekretar der zuständigen Klasse mindestens zwei Fachgutachten eingeholt werden. Der Druck der „Abhandlungen“ ist vom Plenum zu genehmigen.
- Die Koordination erfolgt durch den Publikationsausschuss.
- § 2 Abs. 11 und § 38 sind zu beachten.
§ 36 Publikationen der Forschungsvorhaben
- Die wissenschaftlichen Ergebnisse der Forschungsvorhaben der Akademie bestehen in der Regel in Editionen, Wörterbüchern, monographischen Schriftenreihen und Lexika, die als Printausgaben oder als digitale Veröffentlichungen erscheinen.
- Näheres ist in der Publikationsordnung geregelt.
§ 37 Druckkosten
- Die Verantwortung für den Druckkostenetat liegt beim Generalsekretär.
- Druckkostenzuschüsse für Schriften, die nicht von der Akademie herausgegeben werden, werden nicht gezahlt.
§ 38 Genehmigung zum Druck und zur digitalen Veröffentlichung
- Die Druckfreigabe (Imprimatur) bzw. Genehmigung zur Veröffentlichung wird von den am Werk beteiligten Urhebern erteilt. Bei Publikationen aus den Vorhaben der Akademie ist der zuständige Projektleiter berechtigt, die Veröffentlichung von seiner unterschriftlichen Zustimmung abhängig zu machen.
- Näheres ist in der Publikationsordnung geregelt.
X. Dienstsiegel, Vertretung der Akademie nach außen
§ 39 Dienstsiegel
- Als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt die Akademie ein Dienstsiegel. Es enthält das Wappen des Freistaates Sachsen.
- Entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern vom 3. Juni 1992 (Sächsisches Amtsblatt 1992, S. 832) ist für die Verwendung des Siegels ein strenger Maßstab anzulegen. Das Dienstsiegel ist nur bei Beurkundungen, z. B. bei der Beurkundung der Akademiemitgliedschaft, der Akademiepreise und -medaillen, sowie bei Schriftstücken zur Vorlage bei Behörden zu verwenden.
- Das Dienstsiegel ist nur dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Generalsekretär zugänglich.
§ 40 Vertretung der Akademie nach außen
- Die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzenden der Struktur- und Vorhabenbezogenenen Kommissionen sowie der Ausschüsse, die Projektleiter, die Arbeitsstellenleiter, die Mitarbeiter, der Vorsitzende des Personalrates, die Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte sowie der Ombudsman der Akademie dürfen nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen bzw. dienstlichen Befugnisse im Namen der Akademie mit Dritten kommunizieren.
- Dazu müssen sie im Brief- und Telefaxverkehr den Kopfbogen der Akademie verwenden. Im Telefon- und E-Mail-Verkehr können sie im Namen der Akademie auftreten.
§ 41 Dokumentation
- Die Ausübung der Berechtigung im Sinne von § 40 ist zu dokumentieren.
- Nach Telefonaten von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 40 Abs. 2 ist eine Gesprächsnotiz anzufertigen, die dem Sekretariat zeitnah für die Akten zur Verfügung zu stellen ist.
XI. Sonstiges
§ 42 Reisekosten
Für die Mitglieder und Mitarbeiter der Akademie findet das Sächsische Reisekostenrecht Anwendung.
§ 43 Archiv
Die Archivierung und Verwaltung von Schriftgut der Akademie kann durch eine Archivordnung geregelt werden.
XII. Auslegung der Geschäftsordnung
§ 44 Verhältnis zur Satzung und Auslegung
Die Bestimmungen der Satzung der Akademie werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt. Die Satzung hat gegenüber der Geschäftsordnung im Zweifel den Vorrang. Ferner bildet die Satzung die Grundlage für die Auslegung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
XIII. Übergangsbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 22. November 2003 genehmigte und am 11. Mai 2007 aktualisierte Geschäftsordnung außer Kraft.
Leipzig, den 13. Oktober 2023
Prof. Dr. Hans Wiesmeth – Präsident –
Dr. Christian Winter – Generalsekretär –
Genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus am 9. Februar 2024.