1. Die Vorlage der zum Sammelwerk gehörenden einzelnen Manuskripte sowie die dafür notwendige Korrespondenz sind Sache des Herausgebers.
2. Der Herausgeber versichert der Akademie, stellvertretend für alle Autoren von Beiträgen, dass alle Teile des Manuskripts von Rechten Dritter frei sind bzw. dass von Dritten die erforderlichen Genehmigungen zur Weiterverwertung ihrer Rechte eingeholt wurden. Dem Herausgeber wird empfohlen, sich im Zweifelsfalle gegenüber seinen Autoren schriftlich rückzuversichern.
3. Der Herausgeber liest alle Manuskripte und trägt dafür Sorge, dass sie den „Technischen Anforderungen der SAW an Manuskripte" entsprechen.
4. Inhaltliche Probleme sind vom Herausgeber mit dem jeweiligen Autor zu klären, sich daraus eventuell ergebende Umformulierungen sind im betreffenden Text vor Übergabe des Manuskripts an die Akademie einzuarbeiten.
5. Das Gesamtmanuskript ist nur vollständig mit allen Teilbeiträgen einschließlich deren Beilagen, den nötigen Ergänzungstexten wie Vorwort, Einleitung usw. sowie mit einem Inhaltsverzeichnis, aus dem außer der Reihenfolge auch die gewünschte Gliederung der Teiltexte hervorgeht, einzureichen.
6. Für Register aller Art ist der Herausgeber verantwortlich. Das entsprechende Registermanuskript ist spätestens mit dem Rücklauf der Fahne bzw. des Erstumbruchs einzureichen; die Auflösung der Seitenzahlblockaden nimmt der Herausgeber mit der Korrektur des endgültigen Umbruchs vor.
7. Wünscht der Herausgeber bandübergreifende Vereinheitlichungen (z.B. einheitliche Verwendung von Abkürzungen; identische bibliographische Gliederung in allen Literaturverzeichnissen), muss er dafür selbst Sorge tragen und die eventuell dazu nötigen Umschriften der Teilmanuskripte vor Übergabe des Gesamtmanuskripts an die Akademie vornehmen.
8. Überzieht ein Beiträger Termine für die Rücklieferung von Korrekturen, für die Imprimatur-Erklärung seines Beitrags usw., ist er vom Herausgeber unverzüglich zu mahnen, das Verlangte innerhalb kürzester Frist (im Allgemeinen im Interesse der zügigen Drucklegung innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Andernfalls wird die Nichtrücksendung der Korrektur als Einverständniserklärung zur Imprimatur gewertet.
9. Der Herausgeber erteilt mit seiner Unterschrift die Druckfreigabe-Erklärung (Imprimatur) für den gesamten Band.
Diese Richtlinien treten ab 8. Januar 2010 in Kraft. Sie finden Anwendung auch auf die Sammelwerke, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Entstehen sind.
Leipzig, den 2. Februar 2010