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Wahlordnung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig

In Ergänzung zu ihrer Geschäftsordnung gibt sich die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (im folgenden: Akademie) auf der Grundlage von § 27 ihrer Satzung folgende Wahlordnung.

(Aktualisiert auf der Grundlage der Neufassung der Satzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften vom 11. Mai 2007)

I. Sprachliche Gleichstellung

 

§ 1 Personen- und Funktionsbezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

II. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 2 Geltungsbereich

  1. Diese Wahlordnung gilt für
    • die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten (§ 15 der Satzung, §§ 22–23 der Geschäftsordnung),
    • die Wahl der Sekretare und ihrer Vertreter (§ 19 der Satzung, § 24 der Geschäftsordnung),
    • die Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (§ 8 der Satzung, §§ 19–21 der Geschäftsordnung),
    • die Abstimmung des Plenums über die Bestellung des Generalsekretärs (§ 20 der Satzung, § 27 der Geschäftsordnung).
  2. Sie kann bei den Abstimmungen der Klassen über die Zuwahlvorschläge angewandt werden (§ 17 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Satzung, § 20 der Geschäftsordnung).

 

§ 3 Wahlgrundsätze

  1. Die Wahlen sind frei, gleich und geheim.
  2. Die Wahlen zu den einzelnen Ämtern werden jeweils in getrennten Wahlgängen durchgeführt.

 

§ 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Ausübung des Wahlrechts

  1. Aktiv Wahlberechtigte sind die Ordentlichen Mitglieder der Akademie gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Satzung.
  2. Im Falle des Verlustes des aktiven Wahlrechts durch Änderung des Mitgliedsstatus gemäß § 6 Abs. 8 der Satzung entfällt auch das entsprechende passive Wahlrecht, und der Betroffene scheidet als Mitglied aus dem entsprechenden Organ aus.
  3. Vom passiven Wahlrecht für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten, eines Sekretars oder stellvertretenden Sekretars ausgeschlossen sind nach § 6 Abs. 7 Satz 3 der Satzung die Ordentlichen Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Das Wahlrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden; es ist nicht übertragbar. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder bedienen.
  5. Jeder aktiv Wahlberechtigte kann aus wichtigem Grund generell oder im Einzelfall auf Ausübung seines Wahlrechts verzichten und wird dann dementsprechend vom Präsidenten von seiner Pflicht nach § 7 Abs. 1 der Satzung entbunden. Der Verzicht aus wichtigem Grund ist dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Verzicht im Einzelfall muss die schriftliche Erklärung spätestens drei Werktage vor dem Wahltermin dem Präsidenten vorliegen. Das Mitglied wird nicht in die Höchstzahl der stimmberechtigten Mitglieder eingerechnet.
  6. Briefwahl ist nicht zulässig.

 

§ 5 Wahlleiter

  1. Wahlleiter für die Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist der Präsident. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er den Generalsekretär und ein Ordentliches Mitglied als Helfer mit heranziehen.
  2. Wahlleiter für die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Sekretare und der stellvertretenden Sekretare ist der Generalsekretär. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er zwei Ordentliche Mitglieder als Helfer mit heranziehen.
  3. Wahlleiter für die Abstimmung über die Bestellung des Generalsekretärs ist der Präsident. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er zwei Präsidiumsmitglieder als Helfer mit heranziehen.

 

§ 6 Wahlvorschläge

  1. Vorschläge für die Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden von den Sekretaren nach der Abstimmung in den Klassen beim Präsidenten eingereicht.
  2. Vorschläge zur Wahl der Präsidiumsmitglieder werden von den Sekretaren beim Generalsekretär eingereicht.
  3. Die Wahlvorschläge sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin einzureichen.
  4. Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform. Aus den Wahlvorschlägen muss ersichtlich sein, welche Wahl nach § 2 in welcher Untergliederung sie betreffen. Ein Wahlvorschlag muss
    1. den Familiennamen,
    2. den Vornamen,
    3. das Geburtsjahr,
    4. die Amts- und Berufsbezeichnung des Vorgeschlagenen,
    5. die Universität und das Institut, an der er tätig ist oder tätig war, enthalten.

Die Vorschläge für die Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern müssen außerdem eine Begründung für die Zuwahl enthalten.

 

§ 7 Prüfung der Wahlvorschläge

  1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß § 6 Abs. 3 prüft der Wahlleiter unverzüglich die Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge,
    1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
    2. die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welche Wahl sie gelten sollen,
    3. die nicht vollständig im Sinne von § 6 Abs. 4 sind,
    4. die nicht den Bestimmungen von Satzung und Geschäftsordnung für die Nominierung von Kandidaten entsprechen,
    5. die eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken.
  2. Auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 der Satzung soll der Wahlleiter spätestens am 14. Tag vor der Plenarsitzung, in der die Wahl stattfindet, die zugelassenen Wahlvorschläge dem Plenum schriftlich bekannt geben.
  3. Die für die Zuwahlvorschläge der Klassen eingeholten Gutachten liegen von der Bekanntgabe der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter bis zu der Plenarsitzung, in der die Wahl stattfindet, im Sekretariat zur Einsichtnahme aus.

 

§ 8 Vorbereitung der Wahl und Gestaltung der Wahlunterlagen

  1. Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge lässt der Wahlleiter Stimmzettel herstellen.
  2. Durch die äußere Gestaltung des Stimmzettels ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Der Stimmzettel ist als amtlich zu kennzeichnen.
  3. Der Stimmzettel ist so zu gestalten, dass der Wähler durch Ankreuzen innerhalb vorgedruckter Felder auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich machen kann, ob er den Vorgeschlagenen wählt.

 

§ 9 Stimmabgabe

  1. Die Stimmabgabe findet im Rahmen einer Plenarsitzung statt. Der Präsident lädt gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
  2. Für die Aufnahme der Stimmzettel werden Wahlurnen verwendet, die die Entnahme vor dem offiziellen Öffnen nicht erlauben.
  3. Vor Eintritt in die Wahlhandlung stellt der Wahlleiter fest, ob das Plenum ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist (§ 11 Abs. 5 der Satzung).
  4. Vor der Stimmabgabe gibt der Wahlleiter dem Plenum die Möglichkeit zur Aussprache über die Wahlvorschläge.
  5. Der Wahlleiter überzeugt sich unmittelbar vor der Stimmabgabe, dass die Wahlurnen leer sind; dann verschließt er sie. Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Wahlraum ist unzulässig. Der Wahlleiter kann im Wahlraum die Beeinflussung von Wählern sowie den Aufenthalt von Personen untersagen, die dort nicht aus dienstlichen Gründen anwesend sein müssen.
  6. Die Stimmberechtigten erhalten vom Wahlleiter die erforderlichen Stimmzettel.
  7. Die Stimmabgabe erfolgt, indem der Wähler durch Ankreuzen innerhalb vorgedruckter Felder auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht, ob er den Vorgeschlagenen wählt.
  8. Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, versiegelt der Wahlleiter für die Zwischenzeit die Wahlurne und bewahrt sie so auf, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. Beim Öffnen der Wahlurne oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung überzeugt sich der Wahlleiter davon, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.

 

§ 10 Auszählung

  1. Unmittelbar nach der Stimmabgabe nimmt der Wahlleiter gemeinsam mit den Wahlhelfern die Auszählung der abgegebenen Stimmen vor. Findet die Ermittlung des Wahlergebnisses aus besonderen Gründen nicht unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung statt, so gibt der Wahlleiter mündlich bekannt, auf welchen Zeitpunkt sie vertagt wird. In diesem Fall wird die Wahlurne vom Wahlleiter versiegelt und sorgfältig aufbewahrt. In der gleichen Weise werden die Stimmzettel sowie die übrigen Unterlagen bei jeder Unterbrechung der Stimmenzählung für die Dauer der Abwesenheit des Wahlleiters verwahrt. Die Bildung einer Zählgruppe, die aus zwei Wahlhelfern besteht, ist zulässig.
  2. Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig,
    1. wenn er nicht als amtlich erkennbar ist,
    2. wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung des gewählten Vorgeschlagenen oder des gewählten Wahlvorschlags dient, oder einen Vorbehalt enthält,
    3. wenn mehr als die bei der betreffenden Wahl zulässigen Stimmen abgegeben worden sind,
    4. wenn auf dem Stimmzettel der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
  3. Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlleiter.
  4. Die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.
  5. Stimmenthaltungen gelten gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Der Wahlleiter stellt nach Auszählung der Stimmen in einer Wahlniederschrift für jeden Wahlvorschlag
    1. die Gesamtanzahl der abgegebenen Stimmzettel,
    2. die Anzahl der ungültigen Stimmzettel,
    3. die Anzahl der gültigen Stimmen fest.
  2. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Ergibt sich bei der Zuwahl von Mitgliedern Stimmengleichheit, dann kommt die Wahl nicht zustande (§ 8 Abs. 4 Satz 3 der Satzung).
  4. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder folgen bei unentschiedenem Ausgang der Wahl bis zu zwei Wahlgänge. Wird auch dann keine Entscheidung herbeigeführt, ist die Wahl innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Geschäftsordnung).
  5. Der Wahlleiter gibt das festgestellte Ergebnis im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung in der Plenarsitzung bekannt. Findet die Auszählung aus besonderen Gründen nicht unmittelbar nach der Stimmabgabe statt, so gibt der Wahlleiter analog zu § 10 Abs. 1 Satz 2 mündlich bekannt, auf welchen Zeitpunkt die Bekanntgabe vertagt wird.
  6. Der Wahlleiter hat das festgestellte Wahlergebnis von Amts wegen zu berichtigen, wenn innerhalb von vier Wochen seit der Feststellung des Wahlergebnisses wesentliche Unrichtigkeiten bekannt werden.

 

§ 12 Wahlniederschriften, Aufbewahrung von Wahlunterlagen

  1. Über die Wahlhandlungen und die Tätigkeit des Wahlleiters bei allen Wahlen werden Niederschriften gefertigt. Sie sind Teil des Protokolls der Plenarsitzung, in der die Wahlhandlung durchgeführt wird. Die Niederschrift wird vom Wahlleiter unterzeichnet. Die Niederschrift enthält in jedem Fall
    1. die Bezeichnung und Zuständigkeit des Wahlleiters,
    2. die Namen und Funktionen seiner Wahlhelfer,
    3. Beginn und Ende der Abstimmung,
    4. die Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten,
    5. die zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendigen Zahlen.
  2. Die Stimmzettel und die Zähllisten, die bei der Auszählung angefallen sind, werden bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter im Sekretariat aufbewahrt. Bei der Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden die Stimmzettel und Zähllisten zwölf Monate lang im Sekretariat aufbewahrt.

 

§ 13 Annahme der Wahl

  1. Bei der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Sekretare und der stellvertretenden Sekretare geben die Gewählten im Anschluss an die Wahl gegenüber dem Wahlleiter mündlich eine Erklärung zur Annahme der Wahl ab.
  2. Bei der Zuwahl von Ordentlichen Mitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitglieder verständigt der Präsident die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. Der Gewählte kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung die Wahl schriftlich annehmen oder ablehnen.
  3. Die Bestellung des Generalsekretärs erfolgt auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisses im Plenum gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung durch das Präsidium.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft.
Leipzig, den 24. Juli 2006

Prof. Dr. Uwe-Frithjof Haustein
Präsident    

Dr. Ute Ecker
Generalsekretärin
 

Genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 21. September 2006.

Aktualisiert auf der Grundlage der Neufassung der Satzung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften vom 11. Mai 2007

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