Satzung der „Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“

in der Fassung vom 11. Juni 1993
mit Änderungen vom 23. März 1999, 18. Juni 2008, 14. Dezember 2012 und 5. Januar 2018


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die selbständige rechtsfähige Stiftung Bürgerlichen Rechts führt den Namen “Stiftung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig”.
  2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben der Stiftung

  1. Aufgabe der Stiftung ist, die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in der Forschung zu fördern und hervorragende wissenschaftliche Leistungen zu ehren.
  2. Ehrungen im Sinne des Abs. 1 sind auch Preisverleihungen durch die Stiftung.

§ 3 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Zweck der Stiftung entspricht ihrer Aufgabenstellung gemäß § 2 der Satzung.
  2. Der Zweck der Stiftung entspricht ihrer Aufgabenstellung gemäß § 2 der Satzung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verleihung von Preisen und Medaillen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen und von Leistungsstipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
  2. Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
  3. Die Stiftung ist im Besitz der Friedrich-Weller-Bibliothek.
  4. Die Stiftung hat das Stiftungskapital gewinnbringend anzulegen.
  5. Die Stiftung kann künftige Zustiftungen und Nachlässe übernehmen.

§ 5 Verwendung der Mittel der Stiftung

  1. Zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital zu verwenden.
  2. Bei der Verwendung der Erträgnisse für die Stiftungsaufgaben sind die Bestimmungen zu berücksichtigen, die von den Erblassern verfügt wurden. Bei der Bewilligung von Mitteln der Stiftung ist jeweils zusätzlich zu vermerken, aus welchem der im Stiftungsgeschäft genannten Nachlässe die bewilligten Mittel erwirtschaftet worden sind.
  3. Für das Verfahren zur Verleihung von Preisen, Medaillen und Leistungsstipendien gelten die von der Stiftung jeweils beschlossenen Preis- und Vergabeordnungen.
  4. Soweit bei der Erfüllung von Aufgaben der Stiftung Kosten anfallen, sind diese aus den Erträgen der Stiftung zu finanzieren.
  5. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 6 Organe

  1. Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat b) der Stiftungsvorstand.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus
    1. dem Präsidenten der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig – Vorsitzender des Stiftungsrates,
    2. dem Vizepräsidenten der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig – stellvertretender Vorsitzender,
    3. dem Sekretar der Philologisch-historischen Klasse der SAW,
    4. dem Sekretar der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der SAW,
    5. einem Mitglied der Philologisch-historischen Klasse der SAW auf dem Gebiet der Asienwissenschaften,
    6. einem Mitglied der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der SAW auf dem Gebiet der Chemie,
    7. dem Rektor der Universität Leipzig,
    8. dem Sekretar der Technikwissenschaftlichen Klasse,
    9. einem Vertreter des Umweltforschungszentrums Leipzig,
    10. dem Präsidenten der Kulturstiftung Leipzig.
  2. Jedes Stiftungsratsmitglied kann sich in den Sitzungen des Stiftungsrates durch einen Vertreter seines Hauptamtes vertreten lassen.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. Es obliegt ihm insbesondere,
    1. die Grundsätze für die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes bei Kapitalanlagen festzulegen, wobei auf ausreichende Sicherheit und angemessene Erträge zu achten ist,
    2. über die Anlage von Stiftungskapital in Höhe von mehr als 50 000,- € zu entscheiden,
    3. über die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital zu entscheiden,
    4. die vom Rechnungsführer aufgestellte Jahresrechnung zu prüfen,
    5. den Stiftungsvorstand zu entlasten.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
  3. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein; er leitet die Sitzung. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende muss den Stiftungsrat zu einer Sitzung einberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teil.
  4. Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Vorstand der Stiftung

Der Stiftungsvorstand besteht aus

  1. dem Generalsekretär der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, als Vorsitzender,
  2. dem Kanzler rsp. der Kanzlerin der Handelshochschule Leipzig, der sich durch einen Vertreter im Amt vertreten lassen kann,
  3. dem Kanzler der Universität Leipzig, der sich durch einen Vertreter im Amt vertreten lassen kann.

 

§ 10 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird vom Generalsekretär der SAW oder seinem jeweiligen Vertreter im Amt sowie einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes vertreten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens im Einzelfall bis zu Beträgen in Höhe von 50 000,- €. Er kann im Einzelfall über die Verwendung der Erträge des Stiftungskapitals bis zu einer Höhe von 5000,- € entscheiden.
  2. Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann er für Geschäfte, die den Wert von 5000,- € nicht übersteigen, die Vertretung auf ein Mitglied des Vorstandes delegieren. In dringenden Fällen kann der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auch über die Verwendung der Erträge des Stiftungskapitals bis zu 5000,- € entscheiden.
    Solche Entscheidungen sind dem Stiftungsrat in dessen nächster Sitzung bekanntzugeben.
  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Den Vorsitz im Stiftungsvorstand führt der Generalsekretär der SAW.
Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 12 Kassen- und Rechnungsführung, Rechnungslegung

  1. Für die Rechnungs- und Kassenführung bestimmt der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates einen Rechnungsführer. Der Rechnungsführer hat über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung in geeigneter Weise Nachweise zu führen und nach Abschluss des Rechnungsjahres bis zum 30.3. eines jeden Jahres eine Jahresrechnung aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1.1.–31.12. eines jeden Jahres.
  2. Der Stiftungsvorstand legt bis zum 30.6. eines jeden Jahres Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr gegenüber dem Stiftungsrat und der Stiftungsbehörde. Der Stiftungsrat erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung.
  3. Die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres werden von einem externen Wirtschaftsprüfer auf rechnerische Richtigkeit, auf die Einhaltung des Stiftungszweckes sowie die Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft. Die Jahresabschlussrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an das Regierungspräsidium einzureichen.

§ 13 Auflösung der Stiftung

Sollte die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich werden, so hat der Stiftungsrat im Rahmen einer Satzungsänderung, die mit dem zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit abzustimmen ist, den Zweck der Stiftung neu zu bestimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Sachsen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Aufgaben der Stiftung zu verwenden hat.

§ 14 Änderungen der Satzung

  1. Für eine Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 11. Juni 1993 vom Plenum der SAW bestätigt. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium als Stiftungsbehörde in Kraft.

Stiftungsrat

 

Prof. Dr. Hans-Joachim Knölker, Präsident der Sächsischen Akademie der Wissenschaften
Prof. Dr. Wolfgang Huschner, Vizepräsident der Sächsischen Akademie der Wissenschaften

Prof. Dr. Matthias Schwarz, Sekretar der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse
Prof. Dr. Armin Kohnle, Sekretar der Philologisch-historischen Klasse
Prof. Dr. Martin Bertau, Sekretar der Technikwisschaftlichen Klasse
Prof. Dr. Harald Krautscheid, Ordentliches Mitglied der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse
Prof. Dr. Eli Franco, Ordentliches Mitglied der Philologisch-historischen Klasse

Prof. Dr. Eva Inés Obergfell, Rektorin der Universität Leipzig
Prof. Dr. Ana Claudia Zenclussen, Helmholtz Zentrum für Umweltforschung UFZ Leipzig-Halle
Prof. Rolf-Dieter Arens, Präsident der Kulturstiftung Leipzig

Stiftungsvorstand
Dr. Christian Winter, Generalsekretär der SAW
Prof. Dr. Tobias Dauth., Kanzler der Handelshochschule Leipzig
Dr. Jörg Wadzack, Kanzler der Universität Leipzig

Termine
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